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126.1 CH-SO

§ 9 Gesetz über das Staatspersonal - Rechtsbeistand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Gesetz über das Staatspersonal · Rechtsbeistand

1. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, in welchen Fällen dem Staatspersonal Rechtsbeistand zu gewähren ist.

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