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126.1 CH-SO

§ 8 Gesetz über das Staatspersonal - Verantwortlichkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Gesetz über das Staatspersonal · Verantwortlichkeit

1. Verantwortlichkeit und Haftung richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz. Die Bestimmungen über die disziplinarische Verantwortlichkeit sind nur auf die Beamten oder Beamtinnen anwendbar.

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