126.1
CH-SO
§ 7 Gesetz über das Staatspersonal - Aus-, Fort- und Weiterbildung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Gesetz über das Staatspersonal · Aus-, Fort- und Weiterbildung
1. Der Regierungsrat fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Staatspersonals. Er führt zu diesem Zwecke und zur Vorbereitung auf den Staatsdienst Kurse und sonstige Veranstaltungen durch oder unterstützt sie.
2. Staatsbedienstete sind berechtigt, im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse Kurse und Veranstaltungen während der Dienstzeit oder unter Anrechnung an die Dienstzeit zu besuchen; im Rahmen von § 35 sind sie dazu verpflichtet.
3. Mit der Bewilligung von Aus- und Weiterbildungen kann die Pflicht zur befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses und/oder die Pflicht zur ganzen oder teilweisen Kostenübernahme verbunden werden.