126.1
CH-SO
§ 69 Gesetz über das Staatspersonal
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen der Teilrevision vom 28. Juni 2006
§ 69 Gesetz über das Staatspersonal
1. Das Ausschlussverhältnis der faktischen Lebensgemeinschaft ist erst bei der vollständigen oder teilweisen Neubestellung von Behörden zu beachten.