Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.1 CH-SO

§ 69 Gesetz über das Staatspersonal

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Übergangsbestimmungen der Teilrevision vom 28. Juni 2006
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§ 69 Gesetz über das Staatspersonal

1. Das Ausschlussverhältnis der faktischen Lebensgemeinschaft ist erst bei der vollständigen oder teilweisen Neubestellung von Behörden zu beachten.

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