126.1
CH-SO
§ 66 Gesetz über das Staatspersonal - Vorrang dieses Gesetzes über die Begründung eines Dienstverhältnisses
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Schluss- und Übergangsbestimmungen der Teilrevision vom 8. November 2000
§ 66 Gesetz über das Staatspersonal · Vorrang dieses Gesetzes über die Begründung eines Dienstverhältnisses
1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Begründung von Dienstverhältnissen durch Wahl oder Anstellung gehen jenen in Spezialgesetzen vor.