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126.1 CH-SO

§ 66 Gesetz über das Staatspersonal - Vorrang dieses Gesetzes über die Begründung eines Dienstverhältnisses

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Schluss- und Übergangsbestimmungen der Teilrevision vom 8. November 2000
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§ 66 Gesetz über das Staatspersonal · Vorrang dieses Gesetzes über die Begründung eines Dienstverhältnisses

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Begründung von Dienstverhältnissen durch Wahl oder Anstellung gehen jenen in Spezialgesetzen vor.

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