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126.1 CH-SO

§ 65 Gesetz über das Staatspersonal - Anrechnung der Dauer der Befristung laufender befristeter Anstellungsverhältnisse

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Schluss- und Übergangsbestimmungen der Teilrevision vom 8. November 2000
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§ 65 Gesetz über das Staatspersonal · Anrechnung der Dauer der Befristung laufender befristeter Anstellungsverhältnisse

1. Die Dauer der Befristung laufender befristeter Anstellungsverhältnisse ist an die Dauer befristeter Anstellungsverhältnisse nach § 18 Absatz 4 dieses Gesetzes anzurechnen.

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