126.1
CH-SO
§ 65 Gesetz über das Staatspersonal - Anrechnung der Dauer der Befristung laufender befristeter Anstellungsverhältnisse
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Schluss- und Übergangsbestimmungen der Teilrevision vom 8. November 2000
§ 65 Gesetz über das Staatspersonal · Anrechnung der Dauer der Befristung laufender befristeter Anstellungsverhältnisse
1. Die Dauer der Befristung laufender befristeter Anstellungsverhältnisse ist an die Dauer befristeter Anstellungsverhältnisse nach § 18 Absatz 4 dieses Gesetzes anzurechnen.