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126.1 CH-SO

§ 64 Gesetz über das Staatspersonal - Übergang vom Beamten- in das Anstellungsverhältnis

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Schluss- und Übergangsbestimmungen der Teilrevision vom 8. November 2000
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§ 64 Gesetz über das Staatspersonal · Übergang vom Beamten- in das Anstellungsverhältnis

1. Alle am 31. Juli 2001 bestehenden Dienstverhältnisse der Beamten und Beamtinnen, ausgenommen die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten, werden am 1. August 2001 in Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz überführt. Das Dienstverhältnis der davon betroffenen Staatsbediensteten richtet sich ab diesem Zeitpunkt nach den für die Angestellten geltenden Vorschriften.

2. Das Dienstverhältnis von Beamten oder Beamtinnen, welche gestützt auf die vor dem 1. August 2001 geltenden Gesetzesvorschriften für die Amtsdauer 2001-2005 provisorisch wiedergewählt worden sind, wird am 1. August 2001 in ein Anstellungsverhältnis mit Probezeit überführt. Die Probezeit beginnt am 1. August 2001 und dauert mindestens drei Monate. Die Anstellungsbehörde kann diese im Sinne von § 18bis um drei Monate verlängern. Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses richtet sich nach § 18bis Absatz 4 dieses Gesetzes. § 28 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

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