126.1
CH-SO
§ 63 Gesetz über das Staatspersonal - Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 63 Gesetz über das Staatspersonal · Inkrafttreten
1. Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in dem vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.