Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.1 CH-SO

§ 63 Gesetz über das Staatspersonal - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 63 Gesetz über das Staatspersonal · Inkrafttreten

1. Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in dem vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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