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126.1 CH-SO

§ 62 Gesetz über das Staatspersonal - Aufhebung widersprechenden Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 62 Gesetz über das Staatspersonal · Aufhebung widersprechenden Rechts

1. Durch dieses Gesetz werden alle widersprechenden früheren Erlasse aufgehoben.

2. Insbesondere sind aufgehoben

a) das Gesetz vom 23. November 1941 über das Staatspersonal;

b) § 27 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909.

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