126.1
CH-SO
§ 62 Gesetz über das Staatspersonal - Aufhebung widersprechenden Rechts
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 62 Gesetz über das Staatspersonal · Aufhebung widersprechenden Rechts
1. Durch dieses Gesetz werden alle widersprechenden früheren Erlasse aufgehoben.
2. Insbesondere sind aufgehoben
a) das Gesetz vom 23. November 1941 über das Staatspersonal;
b) § 27 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909.