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126.1 CH-SO

§ 61 Gesetz über das Staatspersonal - Genehmigung durch Bundesbehörden

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 61 Gesetz über das Staatspersonal · Genehmigung durch Bundesbehörden

1. § 53 und die Änderung von § 24 Buchstabe a) Satz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes (§ 58) bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

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