126.1
CH-SO
§ 6 Gesetz über das Staatspersonal - Grundsätze
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Gesetz über das Staatspersonal · Grundsätze
1. Staatsbedienstete üben ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit aus.
2. Sie wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen und wägen sie gegeneinander ab.
3. Sie beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die volkswirtschaftlichen und die sozialen Auswirkungen ihres Handelns.
4. Innerhalb des öffentlichen Dienstes sorgen sie für ein vertrauensvolles gegenseitiges Verhältnis.