126.1
CH-SO
§ 59 Gesetz über das Staatspersonal - Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 59 Gesetz über das Staatspersonal · Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation
1. Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.