Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.1 CH-SO

§ 59 Gesetz über das Staatspersonal - Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 59 Gesetz über das Staatspersonal · Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation

1. Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

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