126.1
CH-SO
§ 56 Gesetz über das Staatspersonal - Praktikanten, insbesondere Rechtspraktikanten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 56 Gesetz über das Staatspersonal · Praktikanten, insbesondere Rechtspraktikanten
1. Das zuständige Departement kann Praktikanten auf beschränkte Zeit in staatliche Stellen zur Ausbildung oder zur Vorbereitung auf staatliche Prüfungen aufnehmen. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Entschädigung.