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126.1 CH-SO

§ 54 Gesetz über das Staatspersonal - Vollzug

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 54 Gesetz über das Staatspersonal · Vollzug

1. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.

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