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126.1 CH-SO

§ 53 Gesetz über das Staatspersonal - Rechtsmittel

Das öffentliche Dienstverhältnis - Rechtsschutz
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§ 53 Gesetz über das Staatspersonal · Rechtsmittel

1. Über Anstände aus dem Anstellungsvertrag, die nicht vermögensrechtlicher Natur sind, erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung. Diese Verfügung kann beim Regierungsrat angefochten werden, sofern er nicht selber Anstellungsbehörde ist. Der Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

1bis. Verfügungen des Personalamtes nach § 19 Absatz 4 (Satz 2) können bei der Gerichtsverwaltungskommission und Verfügungen der Gerichtsverwaltungskommission beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

2. Ein Entscheid über die Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 28 Absatz 4 Buchstabe a kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

3. Das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat sind kostenlos.

4. Der Rechtsschutz zivilrechtlicher Anstellungsverhältnisse richtet sich nach dem Zivilrecht.

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