126.1
CH-SO
§ 52 Gesetz über das Staatspersonal - Personalkommission
Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Sozialpartnerschaft
§ 52 Gesetz über das Staatspersonal · Personalkommission
1. Der Regierungsrat wählt zur Mitwirkung des Personals beim Vollzug des Gesetzes auf Vorschlag der Personalverbände eine Personalkommission. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des kantonalen Personalamtes gehört ihr als Mitglied mit beratender Stimme an. Bei der Wahl der Kommission sind die verschiedenen Personalgruppen angemessen zu berücksichtigen.
2. Der Regierungsrat stellt das Pflichtenheft der Kommission auf.