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126.1 CH-SO

§ 51 Gesetz über das Staatspersonal - Personalverbände

Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Sozialpartnerschaft
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§ 51 Gesetz über das Staatspersonal · Personalverbände

1. Die Staatsbediensteten haben ein Mitspracherecht zu allen sie betreffenden Fragen. Sie nehmen dieses Recht durch die Personalverbände oder persönlich wahr.

2. Die Personalverbände sind das Bindeglied zwischen den Staatsbediensteten und dem Regierungsrat. Sie haben das Recht, zu allen Entwürfen personalrechtlicher Erlasse Stellung zu nehmen und dem Regierungsrat Anträge über Erlass oder Vollzug solcher Bestimmungen zu stellen.

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