Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.1 CH-SO

§ 5 Gesetz über das Staatspersonal - Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Gesetz über das Staatspersonal · Aufgaben

1. Staatsbedienstete nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen nach Verfassung, Gesetz und Pflichtenheft zukommen.

2. Sie sind der Bevölkerung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches mit Auskünften und Ratschlägen behilflich.

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