126.1
CH-SO
§ 5 Gesetz über das Staatspersonal - Aufgaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Gesetz über das Staatspersonal · Aufgaben
1. Staatsbedienstete nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen nach Verfassung, Gesetz und Pflichtenheft zukommen.
2. Sie sind der Bevölkerung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches mit Auskünften und Ratschlägen behilflich.