126.1
CH-SO
§ 49 Gesetz über das Staatspersonal - Besoldungsnachgenuss
Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Rechte
§ 49 Gesetz über das Staatspersonal · Besoldungsnachgenuss
1. Beim Tode eines Beamten, einer Beamtin sowie eines oder einer Angestellten ist den Erben die Besoldung für den laufenden und den folgenden Monat auszurichten.
2. Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis kann in Härtefällen Familienangehörigen eines Verstorbenen, die von ihm finanziell abhängig waren, einen Besoldungsnachgenuss von höchstens drei weiteren Monaten gewähren.