126.1
CH-SO
§ 48 Gesetz über das Staatspersonal - Mutterschaftsurlaub
Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Rechte
§ 48 Gesetz über das Staatspersonal · Mutterschaftsurlaub
1. Das weibliche Staatspersonal hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis regelt die Dauer des Mutterschaftsurlaubs für das befristet angestellte Personal.
2. Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis kann den Anspruch auf Mutterschaftsurlaub erweitern, wenn im privaten oder öffentlichen Dienstverhältnis ein höherer Anspruch als 16 Wochen üblich ist.