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126.1 CH-SO

§ 48 Gesetz über das Staatspersonal - Mutterschaftsurlaub

Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Rechte
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§ 48 Gesetz über das Staatspersonal · Mutterschaftsurlaub

1. Das weibliche Staatspersonal hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis regelt die Dauer des Mutterschaftsurlaubs für das befristet angestellte Personal.

2. Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis kann den Anspruch auf Mutterschaftsurlaub erweitern, wenn im privaten oder öffentlichen Dienstverhältnis ein höherer Anspruch als 16 Wochen üblich ist.

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