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126.1 CH-SO

§ 47octies Gesetz über das Staatspersonal - Datenschutz im Case Management

Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Rechte
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§ 47octies Gesetz über das Staatspersonal · Datenschutz im Case Management

1. Die mit dem Case Management betraute Person bearbeitet Personendaten der oder des betroffenen Arbeitnehmers und Arbeitnehmerin, soweit dies zur Durchführung des Case Managements notwendig ist.

2. Die mit dem Case Management betraute Person gibt weder der Arbeitgeberseite noch Dritten Personendaten aus dem Case Management bekannt, ausser wenn der oder die betroffene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin ausdrücklich eingewilligt hat.

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