§ 47bis Gesetz über das Staatspersonal - Anspruch auf Taggeldleistungen
§ 47bis Gesetz über das Staatspersonal · Anspruch auf Taggeldleistungen
1. Nach Ablauf der Lohnfortzahlung nach § 47 Absatz 1 Buchstabe b haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im unbefristeten Anstellungsverhältnis Anspruch auf Taggeldleistungen in der Höhe von 80 Prozent des im letzten Jahr der Anstellung ausgerichteten durchschnittlichen Bruttomonatslohnes inkl. Anteil 13. Monatslohn ohne Leistungsbonus. § 47 Absatz 2 ist anwendbar. Leistungen der Invalidenversicherung, der Kantonalen Pensionskasse Solothurn und anderer Pensionskassen sind anzurechnen.
Der Anspruch auf Taggeld besteht
a) bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent während 12 Monaten;
b) bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum Beginn einer Rente.
2. Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis regelt den Anspruch auf Taggeldleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im befristeten Anstellungsverhältnis.