§ 47 Gesetz über das Staatspersonal - Anspruch auf Lohnfortzahlung
§ 47 Gesetz über das Staatspersonal · Anspruch auf Lohnfortzahlung
1. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im unbefristeten Anstellungsverhältnis haben bei Krankheit und Unfall unter Vorbehalt von Absatz 2 Anspruch auf den vollen Lohn
a) während der Probezeit für die Dauer von sechs Monaten;
b) nach Ablauf der Probezeit für die Dauer von zwölf Monaten.
2. Während krankheits- oder unfallbedingten Absenzen besteht Anspruch auf die Ausrichtung von Zulagen für Bereitschaftsdienste, Nachtdienste, unregelmässige Arbeitszeiten oder Sondereinsätze. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung kann gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.
3. Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis regelt den Anspruch auf Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im befristeten Anstellungsverhältnis.
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