126.1
CH-SO
§ 46 Gesetz über das Staatspersonal - Berufliche Vorsorge
Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Rechte
§ 46 Gesetz über das Staatspersonal · Berufliche Vorsorge
1. Der Kanton versichert die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.
2. ...