Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.1 CH-SO

§ 46 Gesetz über das Staatspersonal - Berufliche Vorsorge

Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Rechte
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§ 46 Gesetz über das Staatspersonal · Berufliche Vorsorge

1. Der Kanton versichert die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

2. ...

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