126.1
CH-SO
§ 45ter Gesetz über das Staatspersonal - Rückforderung ungerechtfertigter Leistungen
Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Rechte
§ 45ter Gesetz über das Staatspersonal · Rückforderung ungerechtfertigter Leistungen
1. Der Kanton ist berechtigt, ungerechtfertigte, irrtümlich erbrachte Leistungen an Staatsbedienstete aus dem Dienstverhältnis zurückzufordern, selbst wenn die von der Rückforderung betroffenene Person nicht mehr bereichert ist. Der Kanton darf seine Forderung mit Leistungen aus dem Dienstverhältnis verrechnen.
2. Die Verjährung richtet sich nach Artikel 67 Absatz 1 OR.