§ 45bis Gesetz über das Staatspersonal - Gesamtarbeitsvertrag
§ 45bis Gesetz über das Staatspersonal · Gesamtarbeitsvertrag
1. Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis kann mit den Personalverbänden für das Staatspersonal einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abschliessen. Die Personalverbände können die Aufnahme von Verhandlungen beantragen. Die beim Abschluss des GAV geltenden minimalen Grundbesoldungen nach den kantonsrätlichen Besoldungsverordnungen dürfen im GAV nicht unterschritten werden.
2. Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal. Der Regierungsrat kann Funktionen oder Personen vom Gesamtarbeitsvertrag ausnehmen.
3. Der GAV sieht ein von den Parteien vereinbartes Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien endgültig über die Beilegung von Vollzugsstreitigkeiten. Ausgenommen sind Lohnveränderungen, insbesondere infolge Anpassung an die Teuerungs- und Reallohnentwicklung.
4. Die Vertragsparteien sehen im GAV die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug und die Weiterentwicklung des GAV vor. Bis zum Abschluss eines GAV sind die Beiträge für dessen Vorbereitung in einer besonderen Vereinbarung festzulegen. Die monatlichen Beiträge für die Vorbereitung des GAV dürfen höchstens 5 Franken pro Mitarbeiter und pro Mitarbeiterin betragen und können längstens bis zum Dezember 2004 erhoben werden.
5. Kommt nach Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder nach Kündigung des Vertrags zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine von den Parteien vereinbarte Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.
6. Wird der GAV von einer Partei gekündigt und können sich die Vertragsparteien bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist nicht auf einen neuen Vertrag einigen, gilt er während eines Jahres nach Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist weiter. Der Kantonsrat kann den Vertrag um höchstens zwei Jahre verlängern. Verweigert er die Verlängerung, kann er den Regierungsrat ermächtigen, das Dienstrecht im Rahmen der gesetzlichen Kompetenzen durch Verordnung zu regeln. Verweigert er diese Ermächtigung, kann er die an den Regierungsrat delegierten Kompetenzen wieder an sich ziehen.
7. Verfügungen der Anstellungsbehörden, welche im Einzelfall gestützt auf den GAV erlassen werden, können nach § 53 Absatz 1 dieses Gesetzes angefochten werden.