§ 45 Gesetz über das Staatspersonal - Besoldungen und Entschädigungen
§ 45 Gesetz über das Staatspersonal · Besoldungen und Entschädigungen
1. Staatsbedienstete haben Anspruch auf eine Besoldung, die ihren Aufgaben, den damit verbundenen Anforderungen und Verantwortlichkeiten sowie ihrer Leistung entspricht.
2. Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis regelt
a) die Besoldungen;
b) die Ausrichtung von Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen;
c) alle übrigen Entschädigungen sowie
d) den Besoldungsanspruch bei Militär-, Zivilschutz- und Ersatzdienstleistungen.
3. Chefärzte oder Chefärztinnen sowie leitende Ärzte oder leitende Ärztinnen von Spitälern (§ 2 Abs. 3), denen das Recht eingeräumt wird, Privatpatienten im Spital zu behandeln, haben einen Teil des daraus resultierenden Einkommens dem Spital abzuliefern. Die Abgabe kann linear oder progressiv festgesetzt werden und beträgt höchstens 85 Prozent dieses Einkommens. Einzelheiten beschliesst der Regierungsrat.
4. Der Kantonsrat regelt auf Antrag der Finanzkommission die Besoldungen und die Entschädigungen für die Mitglieder des Regierungsrates.
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