126.1
CH-SO
§ 44 Gesetz über das Staatspersonal - Offenlegung von Interessenbindungen
Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Rechte
§ 44 Gesetz über das Staatspersonal · Offenlegung von Interessenbindungen
1. Die Mitglieder des Regierungsrates müssen ihre Verbindungen zu Unternehmungen und Interessenorganisationen, soweit sie nach § 22 mit dem Amt als Mitglied des Regierungsrates vereinbar sind, in einem durch die Staatskanzlei nachgeführten Register offen legen. Darunter fallen insbesondere
a) wirtschaftlich beherrschende Beteiligungen an einem Unternehmen des privaten Rechts;
b) Mitgliedschaften in kommunalen, kantonalen, schweizerischen und ausländischen Interessengruppen;
c) Mitgliedschaften in der Verwaltung von Organisationen mit gemeinnützigem oder ideellem Zweck;
d) Vertretungen des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts.