126.1
CH-SO
§ 43 Gesetz über das Staatspersonal - Rückerstattung von Entschädigungen
Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Pflichten und Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
§ 43 Gesetz über das Staatspersonal · Rückerstattung von Entschädigungen
1. Mitglieder des Regierungsrates und Staatsbedienstete, welche in Vertretung des Kantons in Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts tätig sind, haben mit Ausnahme der Spesenvergütungen alle Entschädigungen an die Staatskasse abzugeben.