Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.1 CH-SO

§ 42 Gesetz über das Staatspersonal - Nebenbeschäftigungen; öffentliche Ämter

Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Pflichten und Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 42 Gesetz über das Staatspersonal · Nebenbeschäftigungen; öffentliche Ämter

1. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter müssen vor deren Annahme bewilligt werden.

2. Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Nebenamtes kann untersagt werden, wenn sie die Aufgabenerfüllung nachteilig beeinflussen. Die Ausübung kann von der Anstellungsbehörde mit oder ohne Auflage zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen bewilligt werden.

← § 41 Gesetz über das Staatspersonal Zweck § 43 Gesetz über das Staatspersonal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →