126.1
CH-SO
§ 42 Gesetz über das Staatspersonal - Nebenbeschäftigungen; öffentliche Ämter
Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Pflichten und Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
§ 42 Gesetz über das Staatspersonal · Nebenbeschäftigungen; öffentliche Ämter
1. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter müssen vor deren Annahme bewilligt werden.
2. Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Nebenamtes kann untersagt werden, wenn sie die Aufgabenerfüllung nachteilig beeinflussen. Die Ausübung kann von der Anstellungsbehörde mit oder ohne Auflage zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen bewilligt werden.