126.1
CH-SO
§ 41 Gesetz über das Staatspersonal - Ausstand
Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Pflichten und Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
§ 41 Gesetz über das Staatspersonal · Ausstand
1. Staatsbedienstete haben in den Ausstand zu treten bei der Behandlung von Sachgeschäften, die ihre persönlichen Rechte und Pflichten, ihre materiellen Interessen oder diejenigen von Personen unmittelbar berühren, denen sie im Sinne von § 23 verbunden sind.
2. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.