Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.1 CH-SO

§ 41 Gesetz über das Staatspersonal - Ausstand

Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Pflichten und Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 Gesetz über das Staatspersonal · Ausstand

1. Staatsbedienstete haben in den Ausstand zu treten bei der Behandlung von Sachgeschäften, die ihre persönlichen Rechte und Pflichten, ihre materiellen Interessen oder diejenigen von Personen unmittelbar berühren, denen sie im Sinne von § 23 verbunden sind.

2. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

← § 40 Gesetz über das Staatspersonal Zweck § 42 Gesetz über das Staatspersonal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →