Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.1 CH-SO

§ 40 Gesetz über das Staatspersonal - Verbot der Annahme von Geschenken

Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Pflichten und Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 Gesetz über das Staatspersonal · Verbot der Annahme von Geschenken

1. Es ist Staatsbediensteten untersagt, für amtliche Verrichtungen Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder sich Vorteile versprechen zu lassen.

2. Ausgenommen sind Zuwendungen von geringem Wert als Anerkennung für geleistete Dienste.

← § 39 Gesetz über das Staatspersonal Zweck § 41 Gesetz über das Staatspersonal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →