126.1
CH-SO
§ 40 Gesetz über das Staatspersonal - Verbot der Annahme von Geschenken
Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Pflichten und Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
§ 40 Gesetz über das Staatspersonal · Verbot der Annahme von Geschenken
1. Es ist Staatsbediensteten untersagt, für amtliche Verrichtungen Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder sich Vorteile versprechen zu lassen.
2. Ausgenommen sind Zuwendungen von geringem Wert als Anerkennung für geleistete Dienste.