126.1
CH-SO
§ 4 Gesetz über das Staatspersonal - Gleiche Rechte für Mann und Frau
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Gesetz über das Staatspersonal · Gleiche Rechte für Mann und Frau
1. Die Vorschriften des Gesetzes gelten grundsätzlich in gleicher Weise für das männliche und für das weibliche Staatspersonal, insbesondere für die Begründung und die Auflösung des Dienstverhältnisses, die Besoldungen und die Beförderungen.
2. Der Regierungsrat fördert durch geeignete Massnahmen die Gleichstellung der Geschlechter im öffentlichen Dienst.