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126.1 CH-SO

§ 39 Gesetz über das Staatspersonal - Aussage vor Gericht

Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Pflichten und Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
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§ 39 Gesetz über das Staatspersonal · Aussage vor Gericht

1. Staatsbedienstete dürfen sich vor Gericht über Angelegenheiten, die ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt sind, nur mit Ermächtigung des Regierungsrates äussern.

2. Die Ermächtigung ist zu verweigern, wenn wichtige öffentliche Interessen dies rechtfertigen.

3. Das gleiche gilt für gerichtliche Aufforderungen zur Herausgabe von Verwaltungsakten.

4. Der Regierungsrat kann die Ermächtigung an die zuständigen Departemente sowie an die Solothurner Spitäler AG und an die Solothurnische Gebäudeversicherung delegieren.

4bis. Die Ermächtigung von Angestellten der Pensionskasse Kanton Solothurn obliegt dem zuständigen Organ nach § 2bis.

5. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

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