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126.1 CH-SO

§ 38 Gesetz über das Staatspersonal - Amtsgeheimnis

Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Pflichten und Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
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§ 38 Gesetz über das Staatspersonal · Amtsgeheimnis

1. Staatsbedienstete sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt sind oder die nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, Stillschweigen zu bewahren.

2. Diese Verpflichtung bleibt nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen.

3. Das Amtsgeheimnis gilt auch für die Mitglieder nebenamtlicher staatlicher Fachgremien.

4. Dem Amtsgeheimnis unterliegen Informationen nicht, die nach dem Informations- und Datenschutzgesetz öffentlich zugänglich sind.

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