126.1
CH-SO
§ 37 Gesetz über das Staatspersonal - Wohnsitzpflicht
Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Pflichten und Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
§ 37 Gesetz über das Staatspersonal · Wohnsitzpflicht
1. Beamte und Beamtinnen sind verpflichtet, im Kanton Wohnsitz zu nehmen. Aus wichtigen privaten Gründen kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen.
2. Die Anstellungsbehörde kann aus betrieblichen Gründen den Wohnsitz von Angestellten an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet oder den Bezug einer Dienstwohnung vorschreiben.