Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.1 CH-SO

§ 37 Gesetz über das Staatspersonal - Wohnsitzpflicht

Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Pflichten und Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 Gesetz über das Staatspersonal · Wohnsitzpflicht

1. Beamte und Beamtinnen sind verpflichtet, im Kanton Wohnsitz zu nehmen. Aus wichtigen privaten Gründen kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen.

2. Die Anstellungsbehörde kann aus betrieblichen Gründen den Wohnsitz von Angestellten an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet oder den Bezug einer Dienstwohnung vorschreiben.

← § 36 Gesetz über das Staatspersonal Zweck § 38 Gesetz über das Staatspersonal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →