126.1
CH-SO
§ 36 Gesetz über das Staatspersonal - Arbeitszeit
Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Pflichten und Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
§ 36 Gesetz über das Staatspersonal · Arbeitszeit
1. Der Regierungsrat bestimmt die Arbeitszeit. Bei ausserordentlicher Geschäftslast kann er vorübergehend Überzeit anordnen.
2. Absatz 1 findet auf die Pensionskasse Kanton Solothurn keine Anwendung.