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126.1 CH-SO

§ 36 Gesetz über das Staatspersonal - Arbeitszeit

Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Pflichten und Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
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§ 36 Gesetz über das Staatspersonal · Arbeitszeit

1. Der Regierungsrat bestimmt die Arbeitszeit. Bei ausserordentlicher Geschäftslast kann er vorübergehend Überzeit anordnen.

2. Absatz 1 findet auf die Pensionskasse Kanton Solothurn keine Anwendung.

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