126.1
CH-SO
§ 35bis Gesetz über das Staatspersonal - Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
Das öffentliche Dienstverhältnis - Inhalt des Dienstverhältnisses - Pflichten und Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
§ 35bis Gesetz über das Staatspersonal · Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
1. Der Arbeitgeber kann Staatsbediensteten im Zusammenhang mit einer Reorganisation die Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses mit zumutbar geänderten Arbeitsbedingungen anbieten, welche spätestens nach Ablauf einer Frist von sieben Monaten auf den Ersten des darauffolgenden Monats in Kraft treten soll.