§ 33 Gesetz über das Staatspersonal - Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung; Abgangsentschädigung
§ 33 Gesetz über das Staatspersonal · Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung; Abgangsentschädigung
1. Wenn das Gericht die Auflösung des Anstellungsverhältnisses als missbräuchlich beurteilt hat und eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz oder an einem andern möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, hat der oder die Angestellte Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn.
2. Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis kann eine Abgangsentschädigung von höchstens einem Jahreslohn zusprechen
a) wenn die Zuweisung eines andern Arbeitsbereiches nach § 27 Absatz 4 Buchstabe a nicht möglich ist;
b) ausnahmsweise und soweit es im Interesse des Kantons liegt, wenn ein Anstellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird.
3. Die Höhe der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 richtet sich insbesondere nach
a) der Dauer des Dienstverhältnisses;
b) dem Alter der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers;
c) der Schwere der Missbräuchlichkeit;
d) der sozialen Lage der oder des Angestellten;
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