Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.1 CH-SO

§ 32 Gesetz über das Staatspersonal - Disziplinarische Entlassung eines Beamten oder einer Beamtin

Das öffentliche Dienstverhältnis - Freistellung und Beendigung des Dienstverhältnisses
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§ 32 Gesetz über das Staatspersonal · Disziplinarische Entlassung eines Beamten oder einer Beamtin

1. Für die disziplinarische Entlassung gilt das Verantwortlichkeitsgesetz.

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