126.1
CH-SO
§ 32 Gesetz über das Staatspersonal - Disziplinarische Entlassung eines Beamten oder einer Beamtin
Das öffentliche Dienstverhältnis - Freistellung und Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 32 Gesetz über das Staatspersonal · Disziplinarische Entlassung eines Beamten oder einer Beamtin
1. Für die disziplinarische Entlassung gilt das Verantwortlichkeitsgesetz.