126.1
CH-SO
§ 31 Gesetz über das Staatspersonal - Erreichen der Altersgrenze
Das öffentliche Dienstverhältnis - Freistellung und Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 31 Gesetz über das Staatspersonal · Erreichen der Altersgrenze
1. Das Dienstverhältnis der Beamten und Beamtinnen und der Angestellten endet mit dem Erreichen der vom Regierungsrat festgesetzten Altersgrenze.
2. Absatz 1 findet auf die Pensionskasse Kanton Solothurn keine Anwendung.