Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.1 CH-SO

§ 31 Gesetz über das Staatspersonal - Erreichen der Altersgrenze

Das öffentliche Dienstverhältnis - Freistellung und Beendigung des Dienstverhältnisses
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§ 31 Gesetz über das Staatspersonal · Erreichen der Altersgrenze

1. Das Dienstverhältnis der Beamten und Beamtinnen und der Angestellten endet mit dem Erreichen der vom Regierungsrat festgesetzten Altersgrenze.

2. Absatz 1 findet auf die Pensionskasse Kanton Solothurn keine Anwendung.

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