126.1
CH-SO
§ 30 Gesetz über das Staatspersonal - Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität
Das öffentliche Dienstverhältnis - Freistellung und Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 30 Gesetz über das Staatspersonal · Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität
1. Das Dienstverhältnis endet, wenn der oder die Angestellte längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist, mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Lohnfortzahlung (§ 47 Absätze 1 und 2).