126.1
CH-SO
§ 3 Gesetz über das Staatspersonal - Subsidiäres Recht
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Gesetz über das Staatspersonal · Subsidiäres Recht
1. Für die Lehrkräfte der Volksschule gilt das Gesetz, soweit die einschlägige Gesetzgebung oder das Gemeinderecht keine Regelungen enthalten, als subsidiäres Recht.