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126.1 CH-SO

§ 3 Gesetz über das Staatspersonal - Subsidiäres Recht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Gesetz über das Staatspersonal · Subsidiäres Recht

1. Für die Lehrkräfte der Volksschule gilt das Gesetz, soweit die einschlägige Gesetzgebung oder das Gemeinderecht keine Regelungen enthalten, als subsidiäres Recht.

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