126.1
CH-SO
§ 2bis Gesetz über das Staatspersonal - Zuständigkeit Vollzug Pensionskasse Kanton Solothurn
Allgemeine Bestimmungen
§ 2bis Gesetz über das Staatspersonal · Zuständigkeit Vollzug Pensionskasse Kanton Solothurn
1. Das oberste Organ der Pensionskasse Kanton Solothurn ist in Bezug auf das Dienstverhältnis zu ihrem Personal für den Vollzug des Gesetzes zuständig, wo das Gesetz dieses dazu ermächtigt.
2. Die Kompetenz kann von diesem im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 delegiert werden.