126.1
CH-SO
§ 29 Gesetz über das Staatspersonal - Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
Das öffentliche Dienstverhältnis - Freistellung und Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 29 Gesetz über das Staatspersonal · Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
1. Das Anstellungsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.