Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126.1 CH-SO

§ 29 Gesetz über das Staatspersonal - Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen

Das öffentliche Dienstverhältnis - Freistellung und Beendigung des Dienstverhältnisses
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (84 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Gesetz über das Staatspersonal · Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen

1. Das Anstellungsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.

← § 28 Gesetz über das Staatspersonal Zweck § 30 Gesetz über das Staatspersonal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →