§ 28 Gesetz über das Staatspersonal - Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
§ 28 Gesetz über das Staatspersonal · Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
1. Das Dienstverhältnis der Staatsbediensteten kann aus wichtigen Gründen beidseitig jederzeit ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden.
2. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist. Der Wegfall der Wahl- oder Anstellungserfordernisse gilt auch als wichtiger Grund.
3. Bei Wegfall der Wahl- oder Anstellungserfordernisse kann die Wahl- oder Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis um längstens drei Monate verlängern, falls die Umstände dies rechtfertigen.
4. Zuständig zur Auflösung ist
a)* der Kantonsrat gegenüber Mitgliedern des Regierungsrates oder der letztinstanzlichen kantonalen Gerichte, gegenüber dem Ratssekretär oder der Ratssekretärin sowie gegenüber dem Chef oder der Chefin der Finanzkontrolle;
abis)* die Gerichtsverwaltungskommission gegenüber den Mitgliedern der Amtsgerichte und der unterinstanzlichen kantonalen Gerichte sowie gegenüber dem Personal der Gerichte.
ater)* das zuständige Organ oder der Direktor oder die Direktorin der Pensionskasse Kanton Solothurn gegenüber dem Personal der Pensionskasse Kanton Solothurn;
b) der Regierungsrat gegenüber allen übrigen Staatsbediensteten; er kann diese Kompetenz an die Anstellungsbehörde delegieren.
5. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.