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126.1 CH-SO

§ 27 Gesetz über das Staatspersonal - Ordentliche Kündigung

Das öffentliche Dienstverhältnis - Freistellung und Beendigung des Dienstverhältnisses
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§ 27 Gesetz über das Staatspersonal · Ordentliche Kündigung

1. Die Angestellten können das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Anstellungsbehörde hat die Kündigung zu begründen.

2. ...

3. Die Anstellungsbehörde kann das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wesentliche Gründe diesen Schritt rechtfertigen.

4. Wesentliche Gründe liegen vor, wenn

a)* die Arbeitsstelle ganz oder teilweise aufgehoben wird und die Zuweisung eines andern Arbeitsbereiches nicht möglich ist;

b) der oder die Angestellte wegen mangelnder Eignung (Fach-, Führungs- oder Sozialkompetenz) nicht in der Lage ist, seine oder ihre Aufgaben zu erfüllen oder wenn er oder sie ungenügende Leistungen erbringt oder sein oder ihr Verhalten zu berechtigten Klagen Anlass gibt;

c)* der oder die Angestellte eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist;

d)* dem oder der Angestellten geänderte Anstellungsbedingungen gemäss § 35bis unterbreitet werden und dieser oder diese sich innert Monatsfrist damit nicht einverstanden erklärt.

5. Eine Kündigung durch die Anstellungsbehörde nach Absatz 4 Buchstabe b kann nur ausgesprochen werden, wenn dem oder der Angestellten vorgängig eine angemessene Bewährungsfrist eingeräumt und für den Fall der Nichtbewährung die Kündigung angedroht worden ist. Die Verordnung regelt das Verfahren.

6. Das Kündigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

7. Die Kündigung zivilrechtlicher Anstellungsverhältnisse richtet sich nach dem Obligationenrecht.

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