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126.1 CH-SO

§ 26 Gesetz über das Staatspersonal - Demission und Kündigung; Fristen, Termine und Form

Das öffentliche Dienstverhältnis - Freistellung und Beendigung des Dienstverhältnisses
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§ 26 Gesetz über das Staatspersonal · Demission und Kündigung; Fristen, Termine und Form

1. Die Beamten und Beamtinnen können auf ihr Gesuch hin und ohne Angabe von Gründen während der Amtsperiode auf das Ende eines Monates aus dem Dienstverhältnis entlassen werden. Die Demissionsfrist beträgt drei Monate.

2. Die Frist für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit beträgt beidseitig drei Monate. Wenn das Anstellungsverhältnis bis zu einem Jahr eingegangen wird, beträgt die Kündigungsfrist beidseitig einen Monat. Wird eine Stelle aufgehoben und kann der betroffenen Person kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werden, beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber sechs Monate. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

2bis. Bei einer Kündigung gemäss § 27 Absatz 4 Buchstabe d beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber sechs Monate.

3. Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Sie darf sechs Monate nicht übersteigen.

4. Die Kündigung wird auf Ende eines Monats ausgesprochen. Sie hat beidseits schriftlich zu erfolgen.

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