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126.1 CH-SO

§ 24 Gesetz über das Staatspersonal - Freistellung

Das öffentliche Dienstverhältnis - Freistellung und Beendigung des Dienstverhältnisses
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§ 24 Gesetz über das Staatspersonal · Freistellung

1. Die Anstellungsbehörde kann Angestellte jederzeit freistellen, wenn gewichtige öffentliche oder betriebliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern.

2. Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Weiterausrichtung, die Kürzung oder den Entzug der Besoldung. Bei einer Freistellung aus betrieblichen Gründen ist in jedem Fall die volle Besoldung auszurichten.

3. Über eine Nachzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung oder die Kündigung des Dienstverhältnisses entschieden.

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