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126.1 CH-SO

§ 23 Gesetz über das Staatspersonal - Familiäre Unvereinbarkeiten

Das öffentliche Dienstverhältnis - Begründung des Dienstverhältnisses
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§ 23 Gesetz über das Staatspersonal · Familiäre Unvereinbarkeiten

1. Weder dem Regierungsrat noch dem Obergericht oder den Amtsgerichten dürfen gleichzeitig Verwandte in direkter Linie sowie verschwägerte Personen angehören.

2. Im gleichen Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zu einem Mitglied des Regierungsrates dürfen nicht stehen

a) der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin;

b) der Chef oder die Chefin der Finanzverwaltung;

c) der Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle.

3. Das gleiche gilt im gegenseitigen Verhältnis für

a) den Chef oder die Chefin der Finanzverwaltung und den Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle;

b) die Vorsteher oder die Vorsteherinnen des Oberamtes, die Amtsgerichtspräsidenten oder die Amtsgerichtspräsidentinnen und die Amtschreiber oder die Amtschreiberinnen des gleichen Bezirkes oder der gleichen Amtei und ihre Stellvertreter oder ihre Stellvertreterinnen;

c) die Mitglieder des Obergerichtes und den Obergerichtsschreiber oder die Obergerichtsschreiberin sowie

d) die Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberinnen und die Amtsgerichtspräsidenten oder die Amtsgerichtspräsidentinnen der gleichen Amtei.

4. Für Ehegatten, eingetragene Partner und eingetragene Partnerinnen sowie bei faktischer Lebensgemeinschaft gelten die Ausschlussbestimmungen sinngemäss.

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